Satzung der Gesellschaft für Galvanische Heilkunde e.V.
Amtsgericht Bamberg
VR200285
Satzung_27032025
§1 Name und Sitz
Der Vereinsname lautet „Gesellschaft für Galvanische Heilkunde e.V.“ (abgekürzt GGH e.V.).
Der Verein hat seinen Sitz in 96175 Pettstadt. Der Verein ist in das Vereinsregister, Amtsgericht Bamberg, VR200285, eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinsphilosophie
Der Verein versteht sich als Selbsthilfe- und Studien-Gemeinschaft, die die Anwendungen des galvanischen Feinstroms nach Moser und Wohlmuth sowohl in der Prävention wie auch in der Behandlung erforscht, fördert, lehrt und verbreitet. Der Verein dient daher der Förderung der Wissenschaft und der Volksgesundheit in besonderem Maße.
§3 Sinn und Zweck
Der Verein widmet sich folgenden Aufgaben: Im Rahmen einer ganzheitlichen Gesundheitsbildung fördert der Verein die selbstverantwortliche, naturgemäße Lebens- und Heilweise mit positiven Auswirkungen in allen Gesellschaftskreisen.
Seine Aufgabe erfüllt der Verein durch Vorträge, Seminare, Informationsveranstaltungen und Beratung über ernährungs-, lebens- und umweltbedingte Erkrankungen, über Naturheilverfahren, ganzheitliche Medizin/Erfahrungsheilkunde und hier insbesondere über die alte und traditionelle Anwendung des galvanischen Feinstroms im Sinne von Moser und Wohlmuth und damit die Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen jedes Einzelnen.
Für diese Aufgabe nutzt der Verein auch geeignete Medien. Der Verein dient der öffentlichen Gesundheitspflege und arbeitet zusammen mit Vertretern der Heilberufe, er pflegt Verbindungen zu Selbsthilfegruppen und Einrichtungen, die gesundheitserhaltende und -verbessernde Maßnahmen vermitteln und anwenden. Der Verein bietet seine Erkenntnisse, Erfahrungen und Dienste auch der Öffentlichkeit sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen an.
§4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 und §3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche am Vereinsvermögen.
§5 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Gründungsmitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder.
Fördernde Mitglieder, als außerordentliche Mitglieder, können natürliche Personen werden; Ehe- und Lebenspartner können eine Familienmitgliedschaft beantragen, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind eingeschlossen, sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und sind außerordentliche Mitglieder.
§6 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen, die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres beim Vereinsvorstand schriftlich erfolgen.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung verstößt. Ein vorzeitiger Austritt kann bei unverschuldetem Notfall vom Vorstand nach Prüfung genehmigt werden.
Eine Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit dem laufenden Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der zweiten Mahnung begleicht. Durch Ausscheiden, Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch auf Mitgliedschaftsrechte.
§7 Beitragsleistungen und Pflichten
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Vereinsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es wird um Genehmigung zum Bankeinzug gebeten. Das Abbuchen erfolgt im zweiten Monat des laufenden Jahres.
Neumitglieder schulden den Betrag für das restliche Jahr anteilig. Mitglieder ohne Bankeinzugsverfahren verpflichten sich, den Beitrag jährlich bis spätestens 1. März zu entrichten. Bei Zahlungserinnerung wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Ehrenmitglieder und Mitglieder des Fach-Beirats sind beitragsfrei.
[Gemäß Mitgliederversammlung vom 02.11.2008 wird von außerordentlichen Mitgliedern (Fördermitgliedern) kein Mitgliedsbeitrag erhoben.]
§8 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und Pflichten
Die ordentlichen Mitglieder und die fördernden Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins zu ermäßigtem Eintrittspreis teilzunehmen.
Jedes ordentliche Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt.
§9 Datenverarbeitung
Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§10 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand, der Beirat, die Mitgliederversammlung.
§11 Der Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus 1. Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Schatzmeister/in.
Die/Der 1. Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in sind Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vertreter den Verein nur dann vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Restvorstand berechtigt, für die Restlaufzeit ein Vereinsmitglied als Ersatz zu berufen.
Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden, die ihm zuarbeiten. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, einschließlich des/der 1. Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, eine angemessene Vergütung zu gewähren.
§12 Fach-Beirat
Der Beirat besteht aus Mitgliedern der sogenannten Fachkreise, die von der Versammlung vorgeschlagen und vom Vorstand berufen werden. Die Berufung läuft auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Aufgaben des Fach-Beirats sind: fachliche Prüfung von Informationen und Vorhaben, Koordination von Anwendungsforschungen, Formulierung praktischer Anwendungsbereiche, Mitarbeit an der Publikation des Vereinsorgans „Galvanischer Feinstrom“, Referententätigkeiten und weitere Aufgaben nach Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes.
§13 Allgemeine Grundsätze für die Organe und deren Mitglieder
Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Abgabenordnung des Finanzamtes.
Werden Mitglieder über die üblichen ehrenamtlichen Aufgaben hinaus tätig, können sie auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung erhalten.
§14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies 25 % der Mitglieder schriftlich beantragen.
Einladung erfolgt schriftlich mit Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher. Die Versammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis zu drei Mitglieder durch Vollmacht vertreten.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
Das Protokoll ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und einem Mitglied der Versammlung zu unterzeichnen.
§15 Wahlen
Abgestimmt wird durch Handzeichen, es sei denn, mindestens ein Wahlberechtigter beantragt geheime Wahl. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen zählen nicht. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
§16 Geschäftsordnungen
Der Verein kann zur Regelung interner Abläufe Geschäftsordnungen erlassen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind. Zuständig ist der Vorstand. Geschäftsordnungen gelten mit Bekanntgabe an die Mitglieder.
§17 Kassenprüfung
Gegenstand der Kassenprüfung ist der Jahresabschluss, die Buchhaltung mit Belegen, Inventar und Vereinsvermögen, die satzungsgemäße Verwendung der Mittel sowie die allgemeine Finanzsituation des Vereins.
§18 Haftung und Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Veranstaltungen oder Nutzung von Vereinseinrichtungen erleiden, soweit diese nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen haftet das Mitglied selbst. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf vorsätzliche Pflichtverletzungen durch den Vorstand.
§19 Vereinszeitschrift
Die Vereinszeitschrift ist das Mitglieder-Info-Journal „Galvanische Heilkunst“, das als Printmedium oder Online-Medium erscheinen kann.
§20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Es sind Liquidatoren festzulegen.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Deutschen Naturheilbund e.V.“ (Vereinsregister Crailsheim Nr. 595), der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§21 Gesetzliche Vorschriften
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bamberg.
§22 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.11.2024 (§1 und §9 geändert) am 27.03.2025 in das Vereinsregister eingetragen.
Sämtliche Rechte dieser Satzung liegen bei der GGH e.V. Veröffentlichung und Vervielfältigung für Zwecke außerhalb der Vereinsorganisation sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Vorstandschaft zulässig.
Gemeinnütziger Verein, ReG-Nr. VR 200285
1. Vorstand: Peter Reinhard
Spendenkonto: Kreissparkasse Bamberg
IBAN: DE06 7705 0000 0302 1227 59
Telefon: 09502 / 490 89 83
E-Mail: info@gghev.de
Datenschutzordnung
Gesellschaft für Galvanische Heilkunde e.V.
Amtsgericht Bamberg: VR200285
Die Gesellschaft für Galvanische Heilkunde e. V. (nachfolgend „Verein“) verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z. B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Zusendung von Newslettern, der Verarbeitung von Mitgliedsbeiträgen).
Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.
§ 1 Allgemeines
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u. a. von Mitgliedern und ggf. Mitarbeitenden sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z. B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen sind die DSGVO, das BDSG und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.
§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder
- Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.
- Im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder:
- Geschlecht
- Vorname
- Nachname
- Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- Datum des Vereinsbeitritts
- Bankverbindung
- Telefonnummern
- E-Mail-Adressen
- Status der Mitgliedschaft
- ggf. Geburtsdatum
- ggf. Funktion im Verein
- ggf. Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag
- sowie evtl. weitere zur Erfüllung der Mitgliedschaft erforderliche Daten (Firmendaten usw.).
§ 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
- Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.
§ 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Funktional ist die Aufgabe der „Allgemeinen Verwaltung“ zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt.
Alle Personen mit Verwaltungsaufgaben stellen sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Sie sind für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.
§ 5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
- Listen von Mitgliedern oder Teilnehmenden werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z. B. Vorstandsmitgliedern, Verwaltung) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.
- Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmendenlisten, in die sich die Teilnehmenden von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
- Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z. B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.
§ 6 Kommunikation per E-Mail
- Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.
- Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „BCC“ zu versenden.
§ 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z. B. Mitglieder des Vorstands, Verwaltung), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.
§ 8 Datenschutzbeauftragter
Da im Verein in der Regel weniger als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, hat der Verein keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz nach DSGVO, BDSG und weiteren Gesetzen obliegt dem Vorstand. Dieser beruft eine/n Verantwortliche/n für den Datenschutz.
§ 9 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten
- Der Verein unterhält zentrale Auftritte für den Gesamtverein. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Vorstand und der Verwaltung. Änderungen dürfen ausschließlich durch den Vorstand, die Verwaltung und den Administrator vorgenommen werden.
- Der Vorstand ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
§ 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung
- Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder -weitergabe ist untersagt.
- Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Datenschutzordnung wurde, gemäß der Satzung, durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 16.11.2024 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung im Mitgliederbereich der Homepage des Vereins in Kraft.
Gemeinnütziger Verein, ReG-Nr. VR 200285
1. Vorstand: Peter Reinhard
Spendenkonto: Kreissparkasse Bamberg
IBAN: DE06 7705 0000 0302 1227 59
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